Unsere Evangelischen Friedhöfe
- Norbert Dierkes
- 2. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 13. Juni
Eine Kirchengemeinde, eine gemeinsame Friedhofssatzung

Mit der Fusion der Evangelischen Kirchengemeinden Jüchen und Otzenrath-Hochneukirch ist die neue Evangelische Kirchengemeinde Jüchen Eigentümerin und Trägerin der Friedhöfe in Jüchen, Otzenrath, Hochneukirch und Hackhausen.
Verwaltung und Betrieb dieser Friedhöfe sowie die Pflicht zur Friedhofssatzung richten sich nach den Bestattungsgesetzen der Länder. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat dazu eine verbindliche Muster-Friedhofssatzung erlassen.
Im Zuge der Fusion wurden die bisherigen Satzungen beider Gemeinden geprüft und eine einheitliche Satzung erarbeitet. Diese wurde am 7.02.2023 vom Presbyterium beschlossen und trat nach Genehmigung am 17.04.2023 in Kraft. Sie folgt der Muster-Satzung und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung im Friedhofsrecht. Ziel ist es, den Friedhofszweck zu erfüllen und die Würde der Friedhöfe zu wahren. Ein zentraler Punkt ist die Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten. Diese Rechte werden nur unter bestimmten Bedingungen vergeben, während die
Grabstätten Eigentum der Kirchengemeinde bleiben.
Die Bedingungen umfassen:
Pflege der Grabstätte bis zum Ende der Nutzungszeit
Einhaltung der Vorgaben zur Grabmalgestaltung (Inschriften, Ornamente usw.)
Beachtung der Regeln für Gestaltung und Bepflanzung. Wesentliche Vorgaben dabei sind:
Die Grabstätte muss sich ins Gesamtbild einfügen und die Friedhofswürde wahren.u
Gehölze dürfen 1,50 m Höhe und die Grabgrenzen nicht überschreiten, Bäume sind verboten.
Kunststoff für Grabschmuck ist untersagt, da der Friedhof auch Naturraum ist.
Grababdeckungen bei Erdbestattungen dürfen nur maximal ein Drittel der Fläche bedecken, um die notwendige Belüftung und Verwesung sicherzustellen.
Die Friedhofsverwaltung richtet sich nach der Mustersatzung und der „Rechtsverordnung für das Friedhofswesen“ und führt regelmäßige Begehungen durch.
Abweichungen von den Satzungsbestimmungen werden den Nutzungsberechtigten schriftlich mitgeteilt.
In der Praxis gibt es gelegentlich Missverständnisse über Grabpflege und -gestaltung, die zu Unmut führen können.
Dennoch dient die Einhaltung der Satzung nicht dem Selbstzweck, sondern allein dem Erhalt des würdevollen und natürlichen Erscheinungsbildes der Friedhöfe in Jüchen, Otzenrath, Hochneukirch und Hackhausen.
Norbert DierkesFriedhofsverwalter
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